Änderungen mit Einführung der Kassensicherungsverordnung

Zuletzt aktualisiert vor ungefähr einem Monat

Mit Einführung der letzten Stufe der Kassensicherungsverordnung in Deutschland zum 30.09.2020 ist die Anbindung an eine Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verpflichtend. Von der TSE Pflicht sind nur Betriebe mit Sitz in Deutschland betroffen.

Wenn Sie noch keine TSE bestellt haben können Sie die Bestellung hier vornehmen: zur TSE Bestellung

Die Technische Sicherheitseinrichtung erfasst aufzeichnungspflichtige Vorgänge, signiert diese und liefert die erzeugte Signatur zurück an das Aufzeichnungssystem. Dadurch werden nachträgliche Manipulationen an den Aufzeichnungen ausgeschlossen.

Zu diesem Zweck haben wir ein integriertes Kassenmodul entwickelt. Das Kassenmodul unterscheidet dabei zwischen Kassen- bzw. kassensturzrelevanten vor-Ort Zahlungen (sogenannten POS - Point of Sale Zahlungen) und anderen Zahlungen, z. B. Online-Zahlungen und Überweisungen.

Mit Einführung der Kassensicherungsverordnung ergeben sich folgende Änderungen in 3RPMS®:

1. Einführung eines Kassenabschlusses
Mit der TSE Pflicht wird auch die sogenannte digitale Schnittstelle für Betriebsprüfungen eingeführt. Der Export dazu wurde in der DSFIN-K spezifiziert und schreibt einen verpflichtenden Kassenschnitt für Aufzeichnungssysteme vor. Der Kassenschnitt sollte mindestens täglich, bei Bedarf aber auch öfter, z. B. bei jedem Schichtende durchgeführt werden.

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Mehr Informationen zu: Wie führe ich einen Kassenabschluss durch?

2. zusätzliche Zahlungsbelege
Generell sind Zahlungen in 3RPMS® nur nach vorheriger Fakturierung, also als Zahlung zu einer Rechnung möglich, in diesen Fällen ist die Signatur direkt auf der Rechnung aufgedruckt.

Eine Ausnahme bilden Anzahlungen. Auch wenn Anzahlungen in der Praxis zumeist per Kreditkartenabbuchung, Überweisung oder über andere Online-Zahlungsmethoden geleistet werden, besteht doch theoretisch die Möglichkeit das eine Anzahlung vor Ort geleistet wird. Da auch in diesem Fall die sogenannte Belegausgabepflicht (auch Bonpflicht genannt) greift, gibt es nun die Möglichkeit einen Zahlungsbeleg für die Anzahlung zu drucken:



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3. TSE Signatur auf Belegen
Ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der TSE wird auf Rechnungen, die POS Zahlungen enthalten, die TSE Signatur im unteren Bereich aufgedruckt:

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4. Meldung der eingesetzten Aufzeichnungssysteme und der TSE an Ihr zuständiges Finanzamt
Die Kassensicherungsverordnung schreibt vor, das alle eingesetzten Aufzeichnungssysteme sowie die TSE zeitnah nach Inbetriebnahme an Ihr zuständiges Finanzamt gemeldet werden müssen. Auch die Außerbetriebnahme muss gemeldet werden.

Sobald die TSE für Ihr Unternehmen in Betrieb genommen wurde finden Sie die TSE-ID´s unter Einstellungen > Grundeinstellungen, am Ende der Seite (unterer Bereich):

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Aktuell gibt es noch kein vom Bundesministerium für Finanzen BMF gemeldetes Verfahren, die Meldepflicht wurde daher unbefristet ausgesetzt. Nach aktuellem Stand ist die Einführung  der Meldepflicht ab Anfang 2024 geplant.


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