Änderung MwSt-Satz für Verpflegungsleistungen in Deutschland zum 01.01.2024

Zuletzt aktualisiert vor 4 Monaten

Die Bundesregierung hat beschlossen, die bis zum Jahresende befristete Absenkung der Mehrwertsteuer auf Speisen nicht über das Jahresende hinaus zu verlängern. Daraus folgend ergeben sich für Beherbergungsbetriebe Änderungen in der Abrechnung von Frühstücks- und anderen Verpflegungsleistungen.

Nachfolgend haben wir für Sie Informationen zusammengestellt, wie Sie die Änderungen durchführen können.

Aufgrund der bis heute nicht vom BFH abschließend geklärten steuerlichen Behandlung von sogenannten „Einheitlichen Leistungen“ - z. B. Frühstück als im Zimmerpreis enthaltene Nebenleistung (Inklusivleistung) - kann es sein, daß für das Frühstück auch weiterhin 7% anzuwenden sind. Bitte besprechen Sie dies mit Ihrem Steuerberater. Bitte beachten Sie, daß wir keine Beratung oder Empfehlung abgeben, sondern ausschließlich Informationen zur technischen Konfiguration der MwSt-Berechnung bereitstellen. 

Mehr Informationen zum aktuellen Stand des BFH Verfahrens finden Sie hier: https://www.ebnerstolz.de/de/unionsrechtliche-zweifel-aufteilungsgebot-hotelumsaetze-407733.html

Nachfolgend finden Sie drei mögliche Szenarien. Bitte prüfen Sie welches Szenario in Ihrem Haus Anwendung findet und führen Sie die im entsprechenden Abschnitt beschriebenen Schritte durch.
 

  1. Bisher: Frühstück aufgeteilt auf 2 Steuersätze
    Dieses Szenario findet Anwendung wenn Sie das Frühstück bisher auf zwei Steuersätze aufgeteilt haben ( (Frühstück Speisen & Frühstück Getränke).

    a) Frühstückspreise ab 01.01.24 anheben (optional)
    Um die Frühstückspreise für neue Buchungen ab dem 01.01.24 anzuheben öffnen Sie die Leistung(en) unter Einstellungen > Leistungen und fügen Sie unter dem Reiter "Preise" einen neuen Preis ab dem 01.01.2024 hinzu. Wenn Sie die Kosten nicht an Ihre Gäste weitergeben möchten können Sie diesen Punkt überspringen.
     
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    Kürzen Sie dazu dazu die Gültigkeit des aktuellen Preises bis zum 31.12.2023 und fügen Sie im zweiten Schritt den neuen Preis ab 01.01.24 hinzu. Wir empfehlen die Gültigkeit des neuen Preises mindestens mehrere Jahre in der Zukunft auszuwählen.

    b) Buchungen über die Jahresgrenze hinaus trennen
    Aufgrund der Änderung ist es notwendig, Buchungen, die über die Jahresgrenze hinaus gehen, zu trennen. In Deutschland ist nach Auffassung des Finanzamtes für Übernachtungen, die am 31.12. beginnen und bis ins neue Jahr reichen, bereits für die Nacht ab dem 31.12. der neue Steuersatz anzuwenden. Bitte trennen Sie daher alle Buchungen mit Datum 31.12. wie folgt:

    Aktivieren Sie den Trennmodus im Belegungsplan: 

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    klicken Sie anschließend auf die zu trennende Buchung. Bewegen Sie den Schieberegler auf den 31.12. und klicken Sie auf "trennen":

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    Bitte führen Sie die Trennung für alle Buchungen über die Jahresgrenze hinweg durch.

    c) neue Leistung anlegen (erst am 31.12. im Lauf des Tages durchführen!!)
    Aufgrund des Wegfalls der steuerlichen Unterscheidung zwischen Frühstück Speisen und Frühstück Getränke entfällt die Notwendigkeit der Aufteilung, daher empfehlen wir zukünftig nur noch eine einheitliche Leistung zu verwenden. Legen Sie dazu unter Einstellungen > Leistungen eine neue Leistung „Frühstück“ mit MwSt-Satz 19% an.

    Bitte überprüfen Sie anschließend die Zimmerkategorieeinstellungen unter Einstellungen > Unterkünfte > Kategorien (für jede Zimmerkategorie separat). Ersetzen Sie dort - nur falls genutzt - unter den Punkten "Im Preis enthaltene Leistungen" sowie "Bei Buchungen dieser Kategorie automatisch folgende Leistungen mitbuchen" die beiden alten (Teil-)Leistungen durch die neue einheitliche Leistung:

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    Prüfen Sie zuletzt ob in den Channelmanager Einstellungen unter Einstellungen > Channelmanager > Channel-mapping ggf. Raten mit Inklusivleistungen angelegt sind und ersetzen Sie auch dort die beiden alten (Teil-)Leistungen durch die neue einheitliche Leistung.

    d) bestehende Buchungen anpassen (erst am 31.12. im Lauf des Tages durchführen!!)

    Um bereits für das Jahr 2024 gebuchte Reservierungen umzustellen öffnen Sie die Leistung „Frühstück Speisen“ unter Einstellungen > Leistungen. Ändern Sie den MwSt-Satz von 7% auf 19%, und aktivieren Sie den Slider „auf bestehende Buchungen anwenden“

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    Durch diese Änderung wird die Leistung "Frühstück Speisen" bei allen bereits gebuchten Reservierungen ab dem aktuellen Tag in die Zukunft von 7% auf 19% umgestellt. Die Aufteilung Frühstück Speisen & Frühstück Getränke bleibt bei bestehenden Buchungen erhalten, jedoch wird für beide Teilleistungen der MwSt-Satz 19% angewendet. 
    Wie unter Punkt b) beschrieben empfehlen wir für neue Buchungen zukünftig nur noch die neue einheitliche Leistung "Frühstück" zu verwenden.


  2. Bisher: Frühstück behandelt als Inklusivleistung mit einheitlichem MwSt-Satz 7%
    Dieses Szenario findet Anwendung wenn Sie das Frühstück bisher generell immer als Inklusivleistung mit MwSt-Satz 7% behandelt haben. Wenn Sie dieses Modell bisher eingesetzt haben dürften sich zum 01.01.2024 keine Änderungen ergeben.

    Bitte beachten Sie das dies ausschließlich eine Information zur technischen Konfiguration ist und keine Empfehlung oder Beratung darstellt. Wenn Sie dieses Modell bisher eingesetzt haben empfehlen wir diesen Sachverhalt mit Ihrem steuerlichen Berater zu besprechen

     
     
  3. Bisher: Frühstück als zusätzliche Leistung mit einheitlichem MwSt-Satz 7%
    Dieses Szenario findet Anwendung, wenn Sie das Frühstück als zusätzliche, zubuchbare Leistung verkauft haben und Sie das Frühstück nicht in Speisen und Getränke aufgeteilt, sondern mit einem einheitlichem MwSt-Satz von 7% behandelt haben.

    In diesem Fall dürfte es notwendig sein den MwSt-Satz des Frühstücks von 7% auf 19% zu ändern, da die Argumentation der einheitlichen Leistung nicht mehr Anwendung finden kann.

    Bitte folgen Sie in diesem Fall der in Punkt 1 b) beschriebenen Anleitung. Bitte führen Sie diese Änderungen erst am 31.12. durch.

    Bitte beachten Sie das dies ausschließlich eine Information zur technischen Konfiguration ist und keine Empfehlung oder Beratung darstellt. Wenn Sie dieses Modell bisher eingesetzt haben empfehlen wir diesen Sachverhalt mit Ihrem steuerlichen Berater zu besprechen

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